VIII. Schutzgesetz und Amtshaftung
1. Gesetzliche Schutzpflichten
Amtshaftung, Beweislast
Schutzgesetz
Der Geschädigte kann einen Amtshaftungsanspruch geltend machen, wenn die Behörde gesetzliche Schutzpflichten verletzt.564 Auch im Amtshaftungsrecht ist stets zu prüfen, ob die übertretene Vorschrift den Zweck hatte, den Geschädigten vor den entstandenen Vermögensnachteilen zu schützen.565 Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes kommen in Betracht, wenn die übertretene Norm dem Zweck dient, den Geschädigten vor den entstandenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen.566 Diese Voraussetzung ist bspw in Bezug auf unfallbeteiligte Personen gegeben, wenn die Bezirkshauptmannschaft ein (nicht haftpflichtversichertes) Fahrzeug zum Verkehr zugelassen hatte, obwohl die gesetzlich vorgesehene Erklärung eines Versicherungsunternehmens nicht vorgelegen war,567 oder wenn die Behörde einem Körperbehinderten eine Lenkerberechtigung ohne Auflagen erteilt.568 Ebenfalls geschützt sind Erben, die Vermögensnachteile erleiden, weil ein Grundbuchsrechtspfleger als Vorsteher der Geschäftsstelle am Bezirksgericht seine Stellung ausnützt und durch eine Verfälschung des Urkundenverzeichnisses Einfluss auf ein laufendes Verlassenschaftsverfahren nimmt.569 Im Hinblick auf raumordnungsrechtliche Normen hält der OGH fest, dass diese in erster Linie zwar öffentlichen Interessen dienen würden, dennoch werde aber der Schutz konkreter physischer Personen, die infolge der Missachtung dieser Normen gesundheitliche Nachteile erleiden, nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, die eine Baulandwidmung verbieten – soweit von den Liegenschaften Gesundheitsgefahren für dort aufhältige Personen ausgehen –, jedermann geschützt, der sich auf dem Grundstück (befugtermaßen) aufhält.570