Die Bestimmung enthält
drei verschiedene Tatbestände. § 1311 S 1 ABGB normiert den Grundsatz, dass die zufällige Schädigung denjenigen trifft, in dessen Vermögen oder Person sich der Zufall ereignet. Nach § 1311 S 2 1. Fall ABGB soll jedoch eine Haftung gegeben sein,
<i>Wagner</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>Aufl. 4</sup> (2016) zu § 1311 ABGB - A, Seite 482 Seite 482
wenn der Zufall durch ein Verschulden „veranlasst wurde“. § 1311 S 2 2. Fall ABGB ist eine zentrale Bestimmung des Schadenersatzrechts: Der Schädiger haftet, wenn er ein Schutzgesetz (ein Gesetz, das zufälligen Schäden vorzubeugen sucht) übertreten hat. Geringe praktische Bedeutung hat § 1311 S 2 3. Fall ABGB erlangt: Danach haftet derjenige, der sich ohne Not in ein fremdes Geschäft eingemengt hat.