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zu § 1305 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1305. Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.

Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Claudia Jandl sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

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