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zu § 770 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 770. Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§ 540-542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden.

Lit:

Kralik 282 f.

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