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§ 751 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Ausschließung der entferntern Verwandten

 

§ 751. Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.

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