Konsumentenschutzgesetz
§§ 1–2 KSchG
Geltende Fassungen kommentiert in Band 9 (2022) S 1 ff.
Judikatur
Abgesehen von einigen Regelungen, die an die übliche Rollenverteilung anknüpfen (wie zB § 7a,§ 8 und § 9 KSchG), ist das I. Hauptstück des KSchG auch auf „inverse Verbrauchergeschäfte“ anzuwenden, bei denen der Verbraucher nicht Abnehmer ist, sondern die vertragstypische Sach- oder Dienstleistung erbringt. OGH 24. 5. 2022, 10 Ob 7/22kZak 2022/436, 235.

