Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 332 ASVG
Geltende Fassung kommentiert in Band 11 (2022) S 163 ff.
Judikatur
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 198 Abs 2 ASVG sind keine freiwilligen Leistungen, sondern – aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens des Sozialversicherungsträgers bei der Beurteilung der Erforderlichkeit – Pflichtleistungen. Daher können berufliche Rehabilitationsmaßnahmen als nach dem ASVG zustehende bzw zu gewährende Leistungen zum Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Sozialversicherungsträger gem § 332 ASVG führen. Weiters sind sie von seinem Regressanspruch nach § 334 Abs 1 ASVG gegen den Dienstgeber bei grob schuldhafter Verursachung des Arbeitsunfalls mitumfasst. OGH 25. 5. 2022, 8 ObA 88/21fZak 2022/486, 259.

