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§ 15 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge

 

§ 15. (1) Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.

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