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§ 14 PHG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflDezember 2022

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.

Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: (Art 13)

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