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§ 11 PHG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflDezember 2022

§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: Art 8 Abs 2

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