§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: Art 8 Abs 2
§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
Umgesetzte Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie: Art 8 Abs 2