§ 8. Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß
der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,<i>Posch/Terlitza</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, Band 11<sup>Aufl. 5</sup> (2022) § 8 PHG, Seite 846 Seite 846
die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten oder