vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9a EKHG (Schauer)

Schauer5. AuflDezember 2022

§ 9a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.

Literatur

Pichler, Zur Haftung bei Schleppliftunfällen, RdA 1978, 21; Pichler, Die außerordentliche Betriebsgefahr des § 9 Abs 2 EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987); Reindl/Stabentheiner, Aussteigstellen von Schleppliften – Sicherungspflicht gegenüber „Pisten

Seite 663

rückkehrern“ und Variantenfahrern? ZVR 2002, 146; A. Ermacora, Aktuelle Rechtsfragen zur Haftung der Skigebietsbetreiber, ZVR 2019/227, 453.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte