§ 9a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.
Literatur
Pichler, Zur Haftung bei Schleppliftunfällen, RdA 1978, 21; Pichler, Die außerordentliche Betriebsgefahr des § 9 Abs 2 EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987); Reindl/Stabentheiner, Aussteigstellen von Schleppliften – Sicherungspflicht gegenüber „Pisten Seite 663rückkehrern“ und Variantenfahrern? ZVR 2002, 146; A. Ermacora, Aktuelle Rechtsfragen zur Haftung der Skigebietsbetreiber, ZVR 2019/227, 453.