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§ 6 NWG (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke5. AuflOktober 2019

§ 6. Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.

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