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§ 39 KSchG (Apathy/Frössel)

Apathy/Frössel5. AuflOktober 2021

§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) enthält gegenstandslos gewordene verfahrensrechtliche Bestimmungen.

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