EccherOnlineaktualisierung 5.01April 2026
§ 20 (1) Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.