§ 9 (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht, einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof (Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

