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§ 43 EPG (Aichhorn)

AichhornOnlineaktualisierung 5.01Juni 2025

7. Abschnitt
Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

 

§ 43 (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

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