§ 927. Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, dass das Tier schon vor der Übergabe mangelhaft war. Immer steht aber auch dem Übergeber der Beweis offen, dass der gerügte Mangel erst nach der Übergabe eingetreten sei.
Literatur
P. Bydlinski, Grundfragen der Gewährleistung für Viehmängel, JBl 1982, 225; Kandut, Das Gewährleistungsrecht beim Kauf (oJ) 76; Graf, Tierschutz durch Zivilrecht? in Harrer/Graf (Hrsg), Tierschutz und Recht (1994) 77; Fischer-Czermak, Zwei Fragen zur Gewährleistungsrechtsreform, FS Krejci (2001) 1167; Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137; Dobretsberger, § 924 ABGB bei Tiermängeln, AnwBl 2003, 539; Augenhofer, Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe in der OGH-Rechtsprechung, JBl 2007, 768; Affenzeller, Tierseuchen und Probleme des Rechtsverkehrs (2008); Reischauer, Probleme der Beweislastregeln des § 924 ABGB, JBl 2010, 217; Faber, Neues Gewährleistungsrecht und Nachhaltigkeit (Teil II), VbR 2020/34.