§ 889. Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, und ebenso muß von mehrern Mitgenossen einer teilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Teile begnügen.
Literatur
Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft im österreichischen Recht (1998); ders, Gesellschafterkompetenz bei Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1203 S 2 ABGB), JBl 1999, 638; ders, Drei Rechtsfragen bei Gläubigermehrheiten im ABGB, JBl 2006, 734; Apathy, Drittschadensliquidation, JBl 2009, 69; Tanczos/Schoditsch, Zur Qualifikation von Forderungen der Miteigentümer, ecolex 2011, 504; Lahnsteiner, Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VersVG (2013); Gusenleitner, Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gemäß §§ 16-22, 41 VersVG (2017); Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung (2017); Steidl, Erfüllungsgehilfen – Gehilfenzurechnung nach ABGB und VersVG (2020); Fenyves/Perner/Riedler, VersVG (2020/21). Weitere Lit vor § 888. Seite 983