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§ 880 ABGB (Riedler)

Riedler5. AuflFebruar 2021

§ 880. Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es ebensoviel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Literatur

Ch. Rabl, Die Gefahrtragung beim Kauf (2002); Laimer/Schickmair, Ausgewählte zivilrechtliche Probleme in der COVID-19-Krise, in Resch, Corona-HB1.02 (2020); Lassingleithner, Rücktritt vom Bauträgervertrag mangels fristgerechter Übergabe aufgrund „Corona“, immolex 2020, 141; Wilfinger, Behördliche Verbote und Vertrag, ÖJZ 2020, 437.

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