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zu § 1292 ABGB (Binder/Denk)

Binder/Denk4. AuflNovember 2014

§ 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherung zur See; sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.

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Durch § 1292 wird auf das UGB (§§ 778–900: „Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt“) verwiesen. Diese Bestimmungen werden derzeit aber praktisch nicht angewandt, da die Seeversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011)“ abgeschlossen wird. Das Gesetzesrecht soll nach der in § 2 AÖTB enthaltenen Öffnungsklausel nur Geltung erlangen, soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist.

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