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zu § 1267 ABGB (Binder/Denk)

Binder/Denk4. AuflNovember 2014

§ 1267. Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen.

Lit: Koziol, Der Garantievertrag (1981); Schwarz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österr Glückspielrechts (1998); Strejcek/Hoscher/Eder, Glücksspiel in der EU und in Österreich (2001); Fenyves, § 5j KSchG im System des Zivilrechts, ÖJZ 2008, 297; Häusler, Jüngere Rechtsprechung zum Internetrecht, ecolex 2008, 625; Kossarz, Laesio enormis und eBay, JAP 2007/2008, 244; Klauser, Rechtsnatur von Gewinnzusagen, ecolex 2008, 997; Salficky, Auslegung von Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, RdW 2008/711; Ertl, Rechtsschutzversicherung und windige Gewinnzusagen – Zur E des OGH 7 Ob 17/08p, ecolex 2010, 18; Krammer, Rechtsfragen der gewerblichen Partnervermittlung, iFamZ 2010, 331; Palten, Ist die Regelung der Glücksverträge im ABGB noch zeitgemäß? FS 200 Jahre ABGB II (2011) 1291; Karollus, Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bei strukturierten Finanzprodukten? ÖBA 2013, 306.

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