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zu § 1248 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-Huß4. AuflNovember 2014

Wechselseitige Testamente

 

§ 1248. Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nämlichen Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles nicht geschlossen werden (§ 583).

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