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zu § 1198 ABGB (Jabornegg/Resch/Slezak)

Jabornegg/Resch/Slezak4. AuflNovember 2014

ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter

 

§ 1198. Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind verbunden, über den gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen.

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