ABGB/Siebenundzwanzigstes Hauptstück – Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
§ 1182. Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden ist, macht das Kapital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das übrige, was jedes Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.