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zu § 1169 ABGB (Rebhahn/Kietaibl)

Rebhahn/Kietaibl4. AuflNovember 2014

§ 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung.

Lit: Vgl bei §§ 1155 und 1165.

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