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§ 5 BTVG (Markl)

Markl4. AuflMai 2015

Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

 

§ 5. (1) Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:

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