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§ 7 AnerbenG (Eccher)

EccherOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 7 (1) Die §§ 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.

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