vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1492 ABGB (Kietaibl)

KietaiblOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1492 Wie lange das Wechselrecht einem Wechsel[briefe] zustatten komme, ist in der [Wechselordnung] bestimmt.

1
Auch § 1492 ist Verweisungsnorm. Die Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche regeln die Art 70, 71 WG. Ist ein Wechsel zahlungshalber gegeben worden, kann der Inhaber auch nach Verjährung der Wechselrechte innerhalb der für das Grundgeschäft geltenden Verjährungsfrist auf diesen zurückgreifen.11EvBl 1963/275.

Seite 301

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte