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§ 1486a ABGB (Kietaibl)

KietaiblOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1486a Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

IdF BGBl I 1999/125

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