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§ 1484 ABGB (Kietaibl)

KietaiblOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1484 Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreißig Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).

Verjährung

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