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§ 1476 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch5. AuflFebruar 2026

§ 1476 Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.

Stand 31. 3. 2025

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