§ 1470 Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreißig Jahren ersitzen.
Literatur
Mayr, Das Veräußerungs- und Belastungsverbot (2018); Rassi, Grundbuchsrecht3 (2019).

