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§ 1436 ABGB (Mader/Brandstätter)

Mader/Brandstätter5. AuflFebruar 2026

§ 1436 War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.

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