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§ 1383 ABGB (Heidinger)

Heidinger5. AuflFebruar 2026

§ 1383 Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.

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