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§ 1357 ABGB (Faber)

Faber5. AuflFebruar 2026

§ 1357 Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen, oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).

Literatur

Ohmeyer, Der Bürge und Zahler, GZ 1927, 33. S ferner bei § 1346.

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