§ 1337 Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.
Mitwirkunig: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

