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§ 1254 ABGB (Schwarzenegger)

Schwarzenegger5. AuflDezember 2025

§ 1254 Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.

Erbvertrag

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