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§ 14 THG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 14. (1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

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