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§ 20 KrntErbhöfeG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 20. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

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