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§ 958 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 958. Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

​A. Sachenrechtliche Position des Verwahrers

​I. Bloßer Inhaber

Verwahrungsvertrag

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