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§ 16 AnerbenG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 16. (1) Treten bei der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge Abkömmlinge des Verstorbenen allein oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten als Miterben ein und ist der als Anerbe Berufene noch minderjährig, so kann das Verlassenschaftsgericht auf Antrag des Anerben und wenigstens eines der übrigen Miterben verfügen, daß die Erbteilung vorläufig aufgeschoben werde; der Erbhof ist in diesem Falle den beantragenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Hiedurch wird die Erbhofeigenschaft des Erbhofs nicht berührt. Die vorläufige Aufschiebung der Erbteilung ist bei der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Eine vertragsmäßige Belastung ist nur mit Zustimmung des Anerben zulässig.

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