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§ 856 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke5. AuflAugust 2018

§ 856. Alle Miteigentümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.

Literatur

Siehe Literatur zu § 854.

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