vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 836 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.

Literatur

Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht (1927); Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl 1972, 1; Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft (1982); Tschütscher, Neues zur Verwaltung im Wohnungseigentum, immolex 2006, 276; Ludvik, 19. Symposion des Arbeitskreises Bestandrecht, Liegenschaftsrecht ‒ Vorstellung der Wohnrechtsnovelle 2006, NetV 2007, 42; Fidler, Stimmrechtsausschlüsse in der schlichten Miteigentumsgemeinschaft? wobl 2013, 189. S auch weitere Lit zu §§ 833 u 835.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte