§ 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
Literatur
Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht (1927); Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl 1972, 1; Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft (1982); Tschütscher, Neues zur Verwaltung im Wohnungseigentum, immolex 2006, 276; Ludvik, 19. Symposion des Arbeitskreises Bestandrecht, Liegenschaftsrecht ‒ Vorstellung der Wohnrechtsnovelle 2006, NetV 2007, 42; Fidler, Stimmrechtsausschlüsse in der schlichten Miteigentumsgemeinschaft? wobl 2013, 189. S auch weitere Lit zu §§ 833 u 835.