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§ 834 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 834. Bei wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Überstimmten Sicherstellung

Seite 681

für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.

Literatur

Siehe Literatur zu § 833; sowie Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum (1962); Schimetschek, Die Benützungsregelung, ImmZ 1973, 115; Kocevar, Zur Benützungsregelung, ImmZ 1975, 19; Reinl, Probleme um das Bestandrecht des Miteigentümers an der gemeinsamen Sache, JBl 1975, 169; Schimetschek, Wichtige Veränderungen am Miteigentum, ImmZ 1980, 99; Meinhart, Eigentümerwechsel und Bindung an Nebenabreden und Benützungsregelungen, ImmZ 1988, 136; Barta/Call/Faistenberger, Gedanken zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, wobl 1989, 57; Hoyer, Aufkündigung von Bestandverhältnissen bei Miteigentum, wobl 1991, 152; Ganner, Zum Umfang des Gebrauchsrechts aus dem schlichten Miteigentum ‒ am Beispiel der „Wegparzelle“, wobl 2001, 206; Fleischmann, Benützungsregelungen bei Miteigentum an Liegenschaften, immolex 2002, 136; Terlitza, Zur Abgrenzung von Verwaltung und Verfügung ‒ eine dogmatische Frage von eminenter praktischer Bedeutung, wobl 2011, 185; Pittl/Steiner, Rechtsnatur und Rechtsfolgen des Widerspruchs eines (schlichten) Miteigentümers gegen die übermäßige Nutzung durch einen anderen Miteigentümer, wobl, 2013, 8; Tanczos, Der Streit um das gemeinsame Mietrecht, wobl 2014, 291 (Teil 1), 323 (Teil 2).

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