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§ 827 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 827. Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muss sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.

Literatur

Siehe Literatur zu § 825.

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