vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 825 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

Sechzehntes Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigentumes und anderer dinglichen Rechte

 

§ 825. So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte