§ 817. Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1). Anzuwenden auf Verlassenschaftsverfahren, die nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemacht wurden (§ 1503 Abs 7 Z 8) Seite 541