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§ 879 ABGB - Teil 1 (Riedler)

Riedler5. AuflFebruar 2021

§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;

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