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§ 809 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 809. Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1.1.2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1). Anzuwenden auf Verlassenschaftsverfahren, die nach dem 31.12.2016 anhängig gemacht wurden (§ 1503 Abs 7 Z 8)

Seite 512

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